Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

§ 1  Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein FUER CHEMNITZ e. V.“ (im folgenden „Verein“ genannt).
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 1510 eingetragen.
3. Vereinssitz ist Chemnitz.

§ 2  Zweck, Grundsätze
4. Zweck des Vereins ist es, die Kultur der Stadt Chemnitz ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch

  • Pflege und Erhalt von Kulturwerten,
  • Erhalt, Schutz und Pflege historischer, sonst bedeutsamer Bausubstanz, des Stadtbildes und sonstiger Denkmäler der Stadt Chemnitz,
  • Förderung der Jugendpflege und
  • Förderung internationaler Gesinnung durch Pflege von Toleranz und Weltoffenheit in der Stadt Chemnitz.

5. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch themenbezogene Veranstaltungen, Ausstellungen und Vereinsschriften verwirklicht.
6. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zwecke des Vereins entsprechen.
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, beziehungsweise im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgevorschriften.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Mitgliedschaft
11. Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

12. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
13. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln.
14. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag sollte über die Art und Form der Förderung Auskunft geben.
15. Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können bei einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes und bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die höchste Form der Ehrenmitgliedschaft ist die/der Ehrenvorsitzende. Ehrenmitglieder, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.
16. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Nichtzahlen des festgelegten Jahresbeitrages wird nach einmaliger schriftlicher Mahnung als Austrittserklärung gewertet. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
17. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4  Organe des Vereins
18. Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5  Mitgliederversammlung
19. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
20. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
21. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in geleitet, welche/n die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte wählt.
22. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer/in.
23. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
24. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
25. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
26. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
27. Die Abstimmungsart bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
28. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter/in sowie Schriftführer/in unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

§ 6  Vorstand
29. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederzahl der
Vorstandschaft ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.
30. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie die/der erste und zweite Stellvertreter/in. Die/der Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße
Kassenführung verantwortlich.
31. Der Vorsitzende und eine Stellvertreter/in vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
32. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden.
33. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Bedarf ein Mitglied kooptieren. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Kooptierung zu bestätigen oder eine Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes durchzuführen.

§ 7  Arbeitsgruppen
34. Arbeitsgruppen können nach Bedarf vom Vorstand aus der Mitte der
Vereinsmitglieder bestellt und mit der Erledigung bestimmter abgegrenzter Aufgaben betraut werden. Sie dürfen Verpflichtungen für den Verein nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen.

§ 8  Kassenprüfer/innen
35. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
36. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen die Entlastung der/des Schatzmeisters/in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
37. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 9  Eigentum, Finanzen
38. Das Vereinseigentum wird durch den Vorstand verwaltet. Es ist unteilbares
Miteigentum aller Mitglieder zu gleichen Teilen.
39. Jedes Mitglied zahlt einen festgelegten Beitrag. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
40. Zudem erwartet der Verein von seinen Mitgliedern die freiwillige Zuwendung von Spenden, insbesondere dann, wenn sie nicht schon durch aktive Mitarbeit im Verein oder durch sonstige spürbare Anteilnahme an der Vereinsarbeit den Vereinszweck unterstützen.
41. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
42. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
43. Wird – etwa durch den Erwerb verfallbedrohter Bauten nebst Grundstück – Grund-Vermögen des Vereins gebildet, so darf dieses ebenso wie etwaiges Bar- oder sonstiges Vermögen des Vereins nur zur Förderung des Vereinszweckes eingesetzt werden.

§ 10  Auflösung des Vereins
44. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Kulturbeförderung zu verwenden hat.

§ 11  Schlussbestimmungen
45. Alle nachfolgenden Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
46. Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Ältere Fassungen sind außer der Urschrift zu vernichten.

Diese Satzung des Vereins „Bürgerverein FUER CHEMNITZ e. V.“ wurde in der Mitgliederversammlung am 28.03.2000 beschlossen.